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Verwaltungsvertrag und Gesetz : Eine vergleichende Untersuchung zum Verhaltnis von vertraglicher Bindung und staatlicher Normsetzungsautoritat, Hardback Book

Verwaltungsvertrag und Gesetz : Eine vergleichende Untersuchung zum Verhaltnis von vertraglicher Bindung und staatlicher Normsetzungsautoritat Hardback

Part of the Jus Publicum series

Hardback

Description

Der Verwaltungsvertrag ist eine rechtlich verfasste Variante im Set der kooperativen Handlungsformen von Staat und Verwaltung.

Das rechtliche Regime, das diese Vertrage leitet, wurde indessen gesetzlich nur rudimentar geregelt.

Die Dogmatik des Verwaltungsvertrages weist erhebliche Ruckstande nicht nur zum Verwaltungsakt, sondern auch zum zivilrechtlichen Vertragsrecht auf.

Elke Gurlit zeigt, wie das Gesetz auf den Verwaltungsvertrag einwirkt.

In seinen Auspragungen vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes stellt zum einen das Gesetzmassigkeitsprinzip besondere Anforderungen an den Verwaltungsvertrag.

Die staatliche Normsetzungsautoritat setzt aber auch der Verknupfung von Vertrag und Gesetzgebung durch sogenannte Normsetzungsvertrage verfassungsrechtliche Grenzen.

Elke Gurlit legt ein phasenspezifisches Vertragsmodell zugrunde, in dem Abschluss, Zustandekommen, Wirksamkeit und Bestandskraft von Verwaltungsvertragen an den Anforderungen staatlicher Normsetzungsautoritat gemessen werden.

Sie stellt dabei zum einen die Hypothese auf, dass die Rechtsnatur von Verwaltungsvertragen nicht den Mittelpunkt einer Dogmatik bilden kann.

Zum anderen geht sie davon aus, dass sich vor allem aus den bereichsspezifischen Konkretisierungen des Verwaltungsvertragsrechts Anhaltspunkte fur schrittweise Verallgemeinerungen finden lassen.

Zu diesen zahlen seit geraumer Zeit auch die Vorgaben des Europaischen Gemeinschaftsrechts, die in eine Verwaltungsvertragsdogmatik eingebaut werden mussen.

Schliesslich berucksichtigt die Autorin rechtsvergleichend das U.S.-amerikanische Verfassungsrecht, das mit der Contract Clause Vertrag und Gesetzgebung systematisch aufeinander bezieht.

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