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Calvinismus und Recht : Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der Fruhen Neuzeit, Hardback Book

Calvinismus und Recht : Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der Fruhen Neuzeit Hardback

Part of the Spatmittelalter, Humanismus, Reformation / Studies in the Late Middle Ages, Humanism, and the Reform series

Hardback

Description

In welcher Weise hat sich die konfessionelle Orientierung auf das Werk gelehrter Juristen in der Fruhen Neuzeit ausgewirkt?

Christoph Strohm eroertert dies am Beispiel reformierter Juristen, ohne dass er jedoch auf die Analyse des Werkes katholischer und lutherischer Juristen verzichtet.

Die neuere Forschung zur Konfessionalisierung hat die den drei Konfessionen gemeinsamen, modernisierenden Wirkungen herausgearbeitet.

Der Autor erlautert daruber hinaus, welche der klassischen calvinistisch-reformierten Lehren bei reformierten Juristen der Universitaten Heidelberg, Basel, Marburg und der Hohen Schule Herborn rezipiert wurden und dann auch Auswirkungen auf die Rechtslehre hatten.

Dies wird am Beitrag reformierter Juristen zur entstehenden Diskussion des Ius publicum exemplarisch untersucht.

Es zeigt sich, dass die Unterschiede zwischen reformierten und lutherischen Juristen hier zu vernachlassigen sind.

Hingegen ist der Unterschied zu den katholischen Juristen, die sich der jesuitisch-tridentinischen Konfessionalisierung nicht entzogen, signifikant.

Von deren weltanschaulich-konfessionellen Grundentscheidungen her erschien zum Beispiel die Annahme einer weitgehenden Regelungskompetenz der weltlichen Obrigkeit in Religionsfragen nicht moeglich, was aber ein wichtiges Element der Debatte de iure publico war.

Entsprechend gering ist der Anteil katholischer Juristen an der Etablierung des Ius publicum im Reich.

Auch die Entfaltung des Zivilrechts erfolgte uberwiegend an den protestantischen Universitaten des Reiches, wahrend es an den jesuitisch gepragten Ausbildungsstatten lange Zeit im Schatten der Moraltheologie und des kanonischen Rechts blieb.

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