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Eigentum, Enteignung und Entschadigung im geltenden Volkerrecht / Property, Expropriation and Compensation in Current International Law, Hardback Book

Eigentum, Enteignung und Entschadigung im geltenden Volkerrecht / Property, Expropriation and Compensation in Current International Law Hardback

Part of the Beitrage zum Auslandischen Offentlichen Recht und Volkerrecht series

Hardback

Description

Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind Fragen des Schutzes des privaten auslandischen Eigentums durch das geltende Volkerrecht.

Die Natur die- ser Rechtsmaterie macht ihre kontinuierliche Beobachtung - insbesondere auch aus der Sicht kapitalexportierender Lander 1 - notwendig: Als Teilaus- schnitt des volkerrechtlichen Fremdenrechts sind die Normen uber den Ei- gentumsschutz zu keinem Zeitpunkt unabanderlich fixiert 2.

Das Fremden- recht gestaltet sich in standiger Anpassung der Interessen 3 des Aufenthalts- staats, des Heimatstaats und des Fremden 4.

Fur den Bereich der Beziehungen 1 Vgl. zu den deutschen Investitionen im Ausland und ihrem rechtlichen Rah- men E. -H. juttner, Forderung zum Schutz deutscher Direktinvestitionen in Entwick- lungslandern (1975). - Zu den wirtschaftlichen Grunden fur die Entscheidung zugun- sten von Direktinvestitionen im Ausland vgl.

Deutscher Industrie- und Handels tag, Investieren im Ausland: Was deutsche Unternehmen draussen erwartet (1980), S. 59ff.; A. Halbach et al. , Investitionspolitik der Entwicklungslander und deren Aus- wirkung auf das Investitionsverhalten deutscher Unternehmer, Ein Forschungsprojekt des Ifo-Instituts im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (1981), S. 167 f( Vgl. auch Politische Investitionsrisiken in den Entwicklungslandern, Erfahrungen der D.

E. G. , D. E. G. -Materialien Nr. 6 (1978). - Siehe zu den deutschen Direktivestitionen in der dritten Welt auch die Angaben bei S.

Schultzl D. Schumacherl H. Wilkens, Wirt- schaftliche Verflechtung der Bundesrepublik Deutschland mit den Entwicklungslan- S. 128 ff. dern (1980), 2 Vgl. hierzu K. Doehring, Die allgemeinen Regeln des volkerrechtlichen Frem- denrechts und das deutsche Verfassungsrecht (1963), S. 7. R. B.

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