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Staatenimmunitat und Gerichtszwang/State Immunity and Judicial Coercion : Grundlagen und Grenzen der volkerrechtlichen Freiheit fremder Staaten von inlandischer Gerichtsbarkeit in Verfahren der Zwangs, Hardback Book

Staatenimmunitat und Gerichtszwang/State Immunity and Judicial Coercion : Grundlagen und Grenzen der volkerrechtlichen Freiheit fremder Staaten von inlandischer Gerichtsbarkeit in Verfahren der Zwangs Hardback

Part of the Beitrage zum Auslandischen Offentlichen Recht und Volkerrecht series

Hardback

Description

Der Begriff der Staatenimmunitat, der sich in Praxis und Literatur gegen missverstandliche Termini wie "Exterritorialitat" 1 oder "Indemnitat" 2 durch- setzen konnte 3, bezeichnet die Freiheit fremder Staaten von inlandischer Hoheitsgewalt.

Angesichts des weiten Problemfeldes, das damit umrissen ist, beschrankt sich die vorliegende Arbeit thematisch in mehrfacher Hinsicht.

Gegenstand der Untersuchung ist allein die gerichtliche Immunitat fremder Staaten 4.

Zwar ist die Staatenimmunitat Hindernis fur die Ausubung jegli- cher staatlicher Hoheitsgewalt; sie setzt dem Gesetzgeber, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit Schranken 5.

Die praktisch grosste Bedeutung ge- winnt sie jedoch in gerichtlichen Verfahren 6.

Bei der Analyse der Grenzen, die die Staatenimmunitat nationaler Gerichtsbarkeit zieht, wird das Voll- streckungsverfahren besondere Berucksichtigung finden.

Wahrend die Im- munitat auslandischer Staaten im Erkenntnisverfahren bis in jungste Zeit Thema eingehender monographischer Abhandlungen war 7, hat das Problem der Immunitat gegenuber gerichtlichem Zwang in der volkerrechtlichen Lite- ratur weniger Beachtung gefunden. Seine Bedeutung ist vor allem durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.

Dezember 1977 8 in Erinne- rung gerufen worden. Er hat auch den Ansross zu dieser Arbeit gegeben. 1 So z. B. RosenberglSchwab, Zivilprozessrecht, bis zur 10. Aufl. 2 So Kiesgen, Sachliche Indemnitat der Staaten, internationaler Organisationen und ihrer Organe (Diss. , Bonn 1970) . 3 Er ist schon deshalb vorzuziehen, weil im fremdsprachigen Ausland parallele Begriffe gebr. auchlich sind. In romanischsprachigen Staaten ist von "immunite des etats etrangers", "immunira degli stati esteri" etc.

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